Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Länder. Sie wird frühestens wirksam mit Ablauf der Ausbildung und Prüfung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst oder in der Amtsanwaltsprüfung befinden.

(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.