Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 6 (Fn 3)

(1) Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei

1. Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
2. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen,
3. (aufgehoben)
4. Sammlungen, wenn sie nicht im Zusammenhange mit einer kirchlichen Veranstaltung vorgenommen werden,
5. Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken. Ausgenommen sind Bewilligungen aus der Kirchenkasse, sofern sie im Gesamtbetrag im Laufe eines Jahres zehn vom Hundert der  Solleinnahmen nicht übersteigen.

(2) In jeder Landeskirche kann alljährlich eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden ohne besondere Ermächtigung einer Staatsbehörde eingesammelt werden. Die Zeit der Einsammlung muss dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden.

(3) (aufgehoben)

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.