Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 17

(1) Über die Anordnung von Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie anderen der kirchlichen Baulast unterworfenen Baulichkeiten, über die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete beschließt, sofern Streit entsteht, auf Antrag vorläufig die Staatsbehörde. Auf Antrag ist über die Notwendigkeit des Baues, die Zweckmäßigkeit und Art der Bauausführung vorab zu beschließen.

(2) Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechtes statt seiner einen anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten.

(3) Auch im Übrigen unterliegen Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder zur Unterhaltung eines der im Abs. 1 bezeichneten Gebäude ganz oder teilweise obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.

(4) Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb eines Monats anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechtes verpflichteten Dritten nicht ausgeschlossen.

(5) Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Bezirksausschuss.

(6) Auf den Beschluss der Staatsbehörde findet § 53 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung Anwendung.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen finden bei der Beschaffung und Instandsetzung von Zubehörstücken entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.