Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Haftung

(1) Die Vertragschließenden stehen in eventuellen Haftungsfällen bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen Dritter ein.

(2) Sollten nach Ablauf dieser Vereinbarung sonstige finanzielle Belastungen entstehen, die das Sitzland nicht alleine zu vertreten hat, werden diese durch die Vertragschließenden gemeinsam getragen.

(3) Eine gegenseitige Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht zwischen den Vertragschließenden bezüglich der Aufgabendurchführung der Koordinierungsstelle wird ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Schadensverursachung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.