Historische SGV. NRW.

5 / 34

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 5
Grundsätze der Kulturförderung

(1) Die Kulturförderung soll dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen. Neue Formen künstlerischer Produktionen sowie Veränderungen in der Wahrnehmung und Nutzung von kulturellen Angeboten sollen Berücksichtigung finden.

(2) Die Kulturförderung soll das zivilgesellschaftliche und ehrenamtliche Engagement innerhalb und außerhalb von Vereinen und Verbänden unterstützen und einbeziehen.

(3) Durch die Kulturförderung sollen Einrichtungen, Programme und Maßnahmen unterstützt werden, die geeignet sind, auch Menschen zu erreichen, die aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts oder aufgrund einer Behinderung bisher nicht oder in nicht ausreichendem Maß am kulturellen Leben teilhaben können. Dabei soll die kulturelle Interaktion zwischen Bevölkerungsgruppen verschiedener Ethnien, Religionen oder Weltanschauungen gefördert und weiterentwickelt werden.

(4) Die Förderung soll die Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Arbeit steigert.

(5) In allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen ist zu prüfen, ob Belange der Kultur und Kunst als Faktoren der Strukturentwicklung berührt sind und berücksichtigt werden sollen.

(6) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Politikfeldern, insbesondere zur schulischen Bildung sowie zur Kinder- und Jugendarbeit, beachtet und die Zusammenarbeit gestärkt werden.

(7) Die Kulturförderung soll auf Nachhaltigkeit und Planungssicherheit ausgerichtet sein, um Kulturentwicklung als langfristigen Prozess zu unterstützen.

Teil 3

Handlungsfelder der Kulturförderung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917); geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 28 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.