Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Inhalte

(1) Die Programmbeiträge müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.

(2) Die redaktionellen Inhalte der Beiträge müssen einen lokalen Bezug zum Verbreitungsgebiet haben. Lokaler Bezug kann insbesondere durch das Vorkommen eines Akteurs in Gestalt einer Person oder Institution, eines Ortes, eines Themas oder Ereignisses aus dem Verbreitungsgebiet hergestellt werden.

(3) Ferner sind die redaktionellen Beiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.

Fremdsprachige Inhalte sind zulässig, sofern fremdsprachige Zitate oder fremdsprachige redaktionelle Beiträge aufgenommen werden und diese mit einer Tonspur mit dem Inhalt in deutscher Sprache, dem sog. Voice-Over-Verfahren, überlagert werden.

Anstelle eines Voice-Over kann innerhalb desselben Beitrages die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts erfolgen, wobei der deutschsprachige redaktionelle Anteil insgesamt überwiegen muss. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts nicht den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des gesamten Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.

(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103).