Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Projekte

(1) Für Projekte, die gem. § 1 Absatz 1 Satz 3 dazu dienen, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung mit folgenden Maßgaben:

1. Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gilt abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 als erbracht, wenn eine Person verantwortlich an dem Projekt mitgewirkt hat und von der LfM als Medientrainerin bzw. Medientrainer anerkannt ist oder sonst eine von der LfM anerkannte Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat

2. Sendeanmeldungen und die Freistellungserklärungen sind im Falle von Nummer 1 Satz 1 durch die dort genannte Person abzugeben, im Falle von Nummer 1 Satz 2 durch die für das Projekt verantwortliche Person.

(2) Zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte können abweichend von § 4 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103).