Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Absatz 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die sich aus §43 Absatz 3 LMG NRW ergebenden Pflichten der Veranstaltergemeinschaft bleiben unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.

(2) Das Verfahren über Programmbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103).