Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 11

§ 10
Entscheidungsrecht der LfM

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Veranstaltergemeinschaften und Gruppen, die Bürgerfunk im lokalen Hörfunk betreiben, sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.

(2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben, insbesondere die Sendeanmeldungen, und auf deren Verlangen den Beitrag in elektronischer Form in einem üblichen, abspielbaren und speicherbaren Format zu übersenden. Wurde ein Bürgerfunkbeitrag im lokalen Hörfunk abgelehnt, ist die schriftliche Ablehnungsbegründung zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103).