Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 1

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen zahlt der Lippischen Landeskirche zur Ablösung ihrer Rechte auf Bereitstellung der erforderlichen Diensträume für die landeskirchliche Verwaltung und auf Reinigung und Heizung der Räume einen einmaligen Betrag von

860 000,- DM

(in Worten: Achthundertsechzigtausend Deutsche Mark).

(2) Der Betrag ist in Höhe von 400 000,- DM zu Beginn des Haushaltsjahres 1960, in Höhe von 460 000,- DM zu Beginn des Haushaltsjahres 1961 fällig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 46.

Fn2

Die in § 4 Satz 2 der Vereinbarung vorgesehene Erklärung ist gemäß Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche v. 9. April 1960 (GV. NW. S. 77), berichtigt (GV. NW. 1960 S. 300), zugestellt worden. Die Vereinbarung ist demnach gemäß § 4 Satz 2 am 9. April 1960 in Kraft getreten.