Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen wird die Verpflichtungen aus den abgelösten Rechten im bisherigen Umfange bis zu einer anderweitigen Unterbringung der landeskirchlichen Verwaltung, längstens bis zum 30. September 1961, erfüllen.

(2) Die Lippische Landeskirche wird dem Regierungspräsidenten in Detmold die Freigabe der bisher benutzten Diensträume der landeskirchlichen Verwaltung so rechtzeitig bekanntgeben, daß der Mietvertrag über diese Räume fristgerecht gekündigt werden kann.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 46.

Fn2

Die in § 4 Satz 2 der Vereinbarung vorgesehene Erklärung ist gemäß Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche v. 9. April 1960 (GV. NW. S. 77), berichtigt (GV. NW. 1960 S. 300), zugestellt worden. Die Vereinbarung ist demnach gemäß § 4 Satz 2 am 9. April 1960 in Kraft getreten.