Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3

Die Beteiligten sind darüber einig, daß mit dieser Vereinbarung die eingangs genannten Rechte der Lippischen Landeskirche abgegolten sind und Ansprüche aus ihnen auch für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 46.

Fn2

Die in § 4 Satz 2 der Vereinbarung vorgesehene Erklärung ist gemäß Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche v. 9. April 1960 (GV. NW. S. 77), berichtigt (GV. NW. 1960 S. 300), zugestellt worden. Die Vereinbarung ist demnach gemäß § 4 Satz 2 am 9. April 1960 in Kraft getreten.