Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2

(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

(2) Die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1964 S. 257.