Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel IV

(1) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Evangelischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei der Landeskirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

(2) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Landeskirchen festgestellt hat, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 592.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).