Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel V

(1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

(2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

(3) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 592.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).