Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel X

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Geschehen in vierfacher Urschrift.

Düsseldorf, den 29. März 1984

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

gez. Johannes Rau

Für die Evangelische Kirche im Rheinland:

gez. D. Brandt

gez. Nikolaus Becker

Für die Evangelische Kirche von Westfalen:

gez. Dr. Heinrich Reiß

gez. Dr. Wolfgang Martens

Für die Lippische Landeskirche:

gez. Dr. Ako Haarbeck

gez. Christian Harms

gez. Dr. Herbert Ehnes

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden:

Zu Artikel II Abs. 1

Die Landeskirchen erklären, daß gegenwärtig nicht die Absicht besteht, die Kirchlichen Hochschulen Bethel und Wuppertal aufzulösen oder eine weitere kirchliche Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten.

Zu Artikel II Abs. 2

Es besteht Einvernehmen, daß Studiengänge für Evangelische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten werden können und daß das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Evangelische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Abs. 2 entspricht.

Zu Artikel VI

Es besteht Einvernehmen, daß einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Auskunft über die Aufgabenstellung für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegeben wird.

Düsseldorf, den 29. März 1984

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

gez. Johannes Rau

Für die Evangelische Kirche im Rheinland:

gez. D. Brandt

gez. Nikolaus Becker

Für die Evangelische Kirche von Westfalen:

gez. Dr. Heinrich Reiß

gez. Dr. Wolfgang Martens

Für die Lippische Landeskirche:

gez. Dr. Ako Haarbeck

gez. Christian Harms

gez. Dr. Herbert Ehnes

Zusatz:

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen
Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche
von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 20. Dezember 1984 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 18. September 1984 (GV. NW. S. 592) (Fn 2) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag und das Schlußprotokoll nach Artikel X des Vertrages am 1. Januar 1985 in Kraft treten.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. Dezember 1984 stattgefunden.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1984 S. 803.

Fn2

SGV. NW. 222.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 592.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).