Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 30. März 2019.

 

§ 7 (Fn 8)
Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter kann eine tarifbeschäftigte Person, welche über die in Satz 1 genannte Laufbahnbefähigung verfügt, beauftragt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Verfügung steht. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes besitzt, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.

(5) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.

(6) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (z.B. Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge) über deren Lernfortschritt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 404; geändert durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 11 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; VO vom 15.5.2007 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009; Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 30. März 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

Zu dieser Verordnung ergeht ein Einführungserlaß im MBl. NW.

Fn 4

SGV. NW. 20320.

Fn 5

SGV. NW. 20301.

Fn 6

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009; neu gefasst als § 30 durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 7

§ 17 Abs. 4 geändert durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 8

§ 2, § 3, § 4, § 7, § 11, § 16, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 9

GV. NRW. ausgegeben am 2. Dezember 1997.

Fn 10

§ 5, § 12, § 15, § 19 und die Überschrift zu Teil V geändert und § 29 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 11

§ 1 (neu gefasst), § 6, § 9, § 20 (neu gefasst) und § 22 zuletzt geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 12

Überschrift neu gefasst durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 13

§ 8 und § 10 geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.