Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 30. März 2019.

 

§ 12 (Fn 10)
Durchführung

(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so ist dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.

(3) Wird die Prüfung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Ein Prüfungsteil, zu dem eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, wird mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl "0" bewertet. Das gilt auch bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit, wenn deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden.

(5) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Arbeiten ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(6) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 404; geändert durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 11 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; VO vom 15.5.2007 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009; Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 30. März 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

Zu dieser Verordnung ergeht ein Einführungserlaß im MBl. NW.

Fn 4

SGV. NW. 20320.

Fn 5

SGV. NW. 20301.

Fn 6

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009; neu gefasst als § 30 durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 7

§ 17 Abs. 4 geändert durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 8

§ 2, § 3, § 4, § 7, § 11, § 16, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 9

GV. NRW. ausgegeben am 2. Dezember 1997.

Fn 10

§ 5, § 12, § 15, § 19 und die Überschrift zu Teil V geändert und § 29 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 11

§ 1 (neu gefasst), § 6, § 9, § 20 (neu gefasst) und § 22 zuletzt geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 12

Überschrift neu gefasst durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 13

§ 8 und § 10 geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.