Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3
Arten und Formate der zu übermittelnden Dokumente

(1) Nachrichten nach § 1 bestehen aus einem Dokument im Portable Document Format, im Folgenden PDF, und maschinenlesbaren Daten im Format Extensible Markup Language (XML). Das Dokument enthält das an die empfangende Behörde zu übermittelnde, das Rechtshilfeersuchen betreffende Anschreiben. Das Beifügen von Anhängen ist zulässig.

(2) Die übermittelnde Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Dokument und die Anhänge schädliche aktive Komponenten, wie beispielsweise Viren, Trojaner oder Würmer, nicht enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 831).