Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 4
Gewährleistung der Authentizität von an das Ausland zu übermittelnden Dokumenten
und der Integrität von zu übermittelnden Dokumenten und Nachrichten

(1) Eine Mehrfertigung des Dokuments ist durch eine in Nummer 9 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016 (BAnz AT 12.10.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Person zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Mehrfertigung ist zu den Akten zu nehmen. Das Dokument ist elektronisch als PDF zu speichern und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2005, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.

 (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren im Sinne des § 77a Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ersetzt werden. Bei Übermittlung über einen e-CODEX-Zugangspunkt stellt die Beifügung des „Trust-OK-Tokens“ nach Maßgabe des sich aus Anlage 2 ergebenden europäischen Standards ein solches sicheres Verfahren dar.

(3) Dem Dokument beizufügende Anhänge sind, sofern sie nicht schon elektronisch vorliegen, durch Einscannen in die elektronische Form zu übertragen. Ist ein beizufügendes Schriftstück mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, ist im Dokument die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des auf dem beigefügten Schriftstück angebrachten Beglaubigungsvermerks zu bestätigen. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Sie genügt dieser Anforderung insbesondere, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 23. April 2020 genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht übersandt.

(4) Abweichend von Nummer 9 Absatz 3 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten bedarf es der Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 831).