Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Prüfung der Authentizität und Integrität von aus dem Ausland
übermittelten Dokumenten und Nachrichten

(1) Sofern nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen oder beglaubigten Abschriften vorgesehen ist, ist die Vorlage elektronischer Dokumente zulässig, die mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind.

(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren im Sinne des § 77a Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ersetzt werden. Bei Übermittlung über einen e-CODEX-Zugangspunkt stellt die Beifügung des „Trust-OK-Tokens“ nach Maßgabe des sich aus Anlage 2 ergebenden europäischen Standards ein solches sicheres Verfahren dar.

(3) Sofern eine qualifizierte elektronische Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet wird, müssen diese und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.

(4) Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies der absendenden Stelle unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 831).