Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

6 / 7

§ 6
Weitere Bearbeitung eingehender elektronischer Nachrichten aus dem Ausland

(1) Soweit die elektronische Aktenführung noch nicht eingeführt ist, ist von eingehenden elektronischen Dokumenten, soweit es sich nicht um maschinenlesbare Dateien handelt, ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums „Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 27. April 1967 (JMBl. NRW S. 109), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (JMBl. NRW S. 3) geändert worden sind, unberührt.

(2) Soweit die elektronische Aktenführung eingeführt ist, gilt die eAkten-Verordnung Strafverfahren vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 761) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 831).