Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung wenden können.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen.

(3) Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430).