Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Ausnahmen, Erleichterungen

(1) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Die Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430).