Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.

(2) Bricht der Prüfling aus triftigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes oder von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(4) Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.