Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 8

(1) Den Kirchengemeinden und kirchlichen Verbänden steht gegen die Beschlüsse der ihnen übergeordneten Organe wegen Verteilung der Beiträge zu den kirchlichen Umlagen innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde an die Staatsbehörde zu.

(2) Soweit in der kirchlichen Gesetzgebung ein kirchliches Rechtsmittelverfahren vorgesehen ist, beginnt die Frist mit der Zustellung des das kirchliche Verfahren abschließenden Beschlusses.

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.