Historische SGV. NRW.
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§ 10
Übergangsregelung
Körperliche Medienwerke, die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuliefern, wenn im Zeitpunkt ihres Erscheinens die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 gegeben waren und ihre Verbreitung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes andauert.
In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 31). |