Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Mittel der Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe gewerblicher Art.
(2) Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 533). |