Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 2
Aufgabengebiet
Die Ausbildung soll befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und -hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei
1. epidemiologischen Untersuchungen,
2. Impfungen,
3. Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter- ,Raucher-, Gewichts- und Ernährungsberatung,
4. aufsuchender sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen,
5. Zusammenstellung und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,
6. Untersuchung und Beratung aus Anlass von
a) Funktions- und Entwicklungsstörungen,
b) körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder
c) Suchtgefährdungen und
7. Dokumentation und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs- und Befragungsdaten.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |