Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 2
Örtliche Überwachungsbehörden
Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig
1. für die Verwendungsüberwachung nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
aa) ob gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 3 des Mess- und Eichgesetzes
Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden,
bb) ob Messgeräte im Direktverkauf im Sinne des Mess- und Eichgesetzes so
aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang
beobachten kann (§ 23 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung vom 11.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)) und bei der Wägung von losen
Erzeugnissen Nettowerte angegeben werden (§ 26 Absatz 1 Satz 1 der
Mess- und Eichverordnung),
b) in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen, ob die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung über Ausschankmaße beachtet werden,
c) ob Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 4 aufbewahrt werden.
2. für das Verlangen nach Auskunft nach § 9 Satz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes
a) bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher und
b) bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 443); geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287), in Kraft getreten am 1. März 2017. |
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§ 1 neu gefasst, §§ 3 und 4 geändert und Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287), in Kraft getreten am 1. März 2017. |