Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 2
Örtliche Überwachungsbehörden
Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig
1. für die Verwendungsüberwachung nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
aa) ob gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 3 des Mess- und Eichgesetzes
Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden,
bb) ob Messgeräte im Direktverkauf im Sinne des Mess- und Eichgesetzes so
aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang
beobachten kann (§ 23 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung vom 11.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)) und bei der Wägung von losen
Erzeugnissen Nettowerte angegeben werden (§ 26 Absatz 1 Satz 1 der
Mess- und Eichverordnung),
b) in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen, ob die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung über Ausschankmaße beachtet werden,
c) ob Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 4 aufbewahrt werden.
2. für das Verlangen nach Auskunft nach § 9 Satz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes
a) bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher und
b) bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen.
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In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 443); geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287), in Kraft getreten am 1. März 2017. |
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§ 1 neu gefasst, §§ 3 und 4 geändert und Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287), in Kraft getreten am 1. März 2017. |

