Historische SGV. NRW.

4 / 30

Obsolet.

 

§ 4 (Fn 2)
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.

(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei der Bezirksregierung im Bezirk der belegenden Einrichtung eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter des für Ausbildung zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder eine oder einer von dieser oder diesem bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmten Mitarbeiter. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in der Bezirksregierung tätigen Bediensteten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: die Leiterin oder der Leiter des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder ihre oder seine Vertretung, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst, eine Psychologin oder ein Psychologe und die Gleichstellungsbeauftragte. Als Psychologin oder Psychologe kann auch eine nicht bei der Bezirksregierung beschäftigte Person bestellt werden.

(4) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

(5) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom Justizministerium für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.

(6) Zur Eignungsfeststellung kann sich die Kommission der Amtshilfe von Justizvollzugseinrichtungen und deren Personal bedienen.

(7) Die Kommission stellt fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.

(8) Als geeignet für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes kann auch angesehen werden, wer ein Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, das nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt wurde, erfolgreich durchlaufen hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.