Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7 (Fn 2)
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, in den Aufgabengebieten der Laufbahnen des Abschiebungshaftvollzuges und des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.

(4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Vollzugsdienst zu richten. Während der Ausbildungsabschnitte des Abschiebungshaftvollzuges ist den besonderen Anforderungen an den Abschiebungshaftvollzug, die sich vor dem Hintergrund von Flucht und Migration ergeben, Rechnung zu tragen. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die kulturellen, religiösen, geschichtlichen, geopolitischen, ethnischen und sozialen Zusammenhänge, die Flucht und Migration aus den Herkunftsländern zugrunde liegen, sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Konfliktpotentiale zu vermitteln. Die Ausbildung vermittelt auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit besonderen psychischen Belastungssituationen der Untergebrachten, insbesondere das Erkennen von und den Umgang mit Traumata. Die Ausbildung vermittelt auch die rechtlichen Grundlagen des Abschiebungshaftvollzugs mit ihren rechtlichen Bezügen zum Asyl- und Ausländerrecht.

Die besonderen theoretischen Ausbildungsinhalte nach den Sätzen 2 bis 5 werden im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten gemäß eines von der Einstellungsbehörde zu erstellenden Ausbildungsplanes im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Abschiebungshafteinrichtung durch Lehrkräfte vermittelt, die von der Einstellungsbehörde für diesen Zweck bestimmt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.