Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

2 / 7

Artikel 2 (Fn 2)

Im übrigen übertrage ich mit dem Recht der Weiterübertragung die Ausübung des Rechts der Begnadigung:

1. für die von den Strafgerichten verhängten Strafen und für die von den Gerichten auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzten Geldbußen dem Justizminister;

2. für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht verhängt worden sind,

dem Minister, welcher die Dienstaufsicht über das Gericht führt;

3. für Geldbußen, die von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind,

dem für die Angelegenheit fachlich zuständigen Minister,

jedoch für Geldbußen bis zur Höhe von 1000,- DM, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden festgesetzt worden sind, dem Regierungspräsidenten, soweit er die allgemeine Aufsicht über die Gemeinde oder den Gemeindeverband ausübt und keiner anderen Landesbehörde die Sonderaufsicht zusteht,

mit der Maßgabe, daß der für die Angelegenheit fachlich zuständige Minister

a) sich die Entscheidung der Gnadenfrage oder die Bewilligung eines Gnadenerweises allgemein oder im Einzelfall vorbehalten kann,

b) über Einwendungen gegen ablehnende Gnadenentscheidungen des Regierungspräsidenten entscheidet.

4. für Disziplinarmaßnahmen

a) bei den Beamten des Landtags

dem Präsidenten des Landtags;

b) bei den Beamten des Landesrechnungshofs

dem Präsidenten des Landesrechnungshofs;

c) bei allen übrigen unmittelbaren Landesbeamten

dem für die Dienstaufsicht über den Beamten zuständigen Minister;

d) bei den Beamten der Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

dem für die staatliche Aufsicht zuständigen Minister;

e) bei den Notaren und Notarassessoren

dem Justizminister;

5. für ehrengerichtliche Maßnahmen bei Rechtsanwälten und Anwaltsassessoren

dem Justizminister.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 141/GS. NW. S. 569, geändert durch Erl. v. 2. 5. 1969 (GV. NW. S. 208), 2. 5. 1972 (GV. NW. S. 118), 18. 5. 1990 (GV. NW. S. 293), 7.9.2000 (GV. NRW. S. 674).

Fn 2

Art. 2 zuletzt geändert durch Erl. v. 7.9.2000 (GV. NRW. S. 674).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. November 1951.

Fn 4

Artikel 1 geändert durch Erl. v. 7.9.2000 (GV. NRW. S. 674).