Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.