Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 4
Inhalt der Anzeigen

(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8 Absatz 5 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug der Inhaberin oder des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod der Inhaberin oder des Inhabers in Betracht. Im nicht privaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (beispielsweise „Scheidung“ oder „Ruhestand“) sind nicht anzugeben.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsstätten kommen ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dadurch nach, dass sie die von ihnen errechnete Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres Beschäftigten (§ 6 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) der in § 2 genannten Stelle anzeigen. Der Durchschnitt der im Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Für jeden von der Beitragspflicht nach § 5 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden.

(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8 Absatz 4 Nummer 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der erste Teil des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke gemäß § 8 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.