Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 6
Erfüllung von Nachweispflichten

(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere

1. für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Einrichtungen,

2. für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Inhaberschaft einer Wohnung) oder

3. für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Inhaberschaft einer Betriebsstätte).

(2) Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen; § 4 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleibt unberührt. Dabei soll der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des

1. Absatz 1 Nummer 1 insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,

2. Absatz 1 Nummer 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen,

3. Absatz 1 Nummer 3 insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.

(3) Den Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.