Historische SGV. NRW.
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§ 8
Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar bei der oder dem Betroffenen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8 Absatz 4 Nummer 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der jeweiligen Inhaberinnen und Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte beschränkt.
(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Rahmen der dort in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen. § 7 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(3) § 14 Absatz 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist zu beachten.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |