Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 8
Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen

(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar bei der oder dem Betroffenen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8 Absatz 4 Nummer 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der jeweiligen Inhaberinnen und Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte beschränkt.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Rahmen der dort in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen. § 7 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(3) § 14 Absatz 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.