Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 10
Zahlungen

(1) Der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf eigene Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,

2. Einzelüberweisung,

3. Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin zu tragen.

(4) Der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin ist verpflichtet, die von ihm/ihr zu Lasten des eigenen Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.