Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung regelt den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch Qualifizierung nach § 21 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

(3) Die Aufstiegsverfahren haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen für ein berufsbegleitendes Aufstiegsverfahren sowie die dafür erforderlichen Abweichungen von den §§ 5 bis 7 durch gesonderten Erlass festlegen.

(4) Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.