Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Zulassung, Auswahlverfahren

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.

(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.

(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren.

Teil 2
Aufstiegsregelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.