Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

(1) Der Aufstieg dauert mindestens 13 Monate und umfasst die Qualifizierung mit einem Einführungslehrgang und einer exemplarischen praktischen Einweisung (§ 6) sowie den Aufstiegslehrgang (§ 7) mit abschließender Aufstiegsprüfung (§ 8).

(2) Die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in den beiden Lehrgängen nach Absatz 1 in einem Umfang von insgesamt mindestens 750 Unterrichtsstunden vermittelt.

(3) In beiden Lehrgängen ist Unterricht insbesondere in den in Anlage 1 genannten Fächern durchzuführen.

(4) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.