Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.

(2) Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Fachkenntnisse für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der höheren Laufbahngruppe anzuwenden. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Aufstiegsprüfung kehren die Beamten in die jeweiligen Beschäftigungsdienststellen zurück.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.