Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abnahme der Aufstiegsprüfungen bildet das Landesprüfungsamt einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er setzt sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus je einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Landesprüfungsamt bestimmt.

(4) Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von stellvertretenden Mitgliedern vertreten. Das Landesprüfungsamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.

(5) Das Landesprüfungsamt kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund abberufen.

(6) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Der Prüfungsausschuss ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Landesprüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.