Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Befangenheit

(1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, die befangen sind, nach §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, nicht mitwirken.

(2) Ausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.