Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sowie die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes können anwesend sein.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt andere Personen als Gäste zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.