Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom Prüfungsamt der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei Prüflingen mit Behinderungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch das Landesprüfungsamt rechtzeitig zu informieren und zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an praktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen mit ihrer Zustimmung beobachtend teilnehmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anfertigung der Klausuren während der Qualifizierung (§ 6).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.