Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Schriftlicher Teil der Aufstiegsprüfung

(1) Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei Zeitstunden anzusetzen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der in Anlage 1 genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden Ansatz beinhalten.

Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden.

(3) Das Landesprüfungsamt gibt den Prüflingen die Prüfungsfächer einschließlich fächerübergreifendem Ansatz spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.

(4) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsaufgaben sind anonym zu schreiben.

(5) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.