Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Bewertung und Rechtsfolgen der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 14 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten.

(2) Das Landesprüfungsamt kann weitere sachkundige Prüferinnen oder Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen.

(3) Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 15) aufzuheben.

(5) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ erreicht hat (§ 14). Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

(6) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.