Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Niederschrift, Prüfungszeugnis

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach Anlage 2 zu fertigen.

(2) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis nach Anlage 3 aus.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Landesprüfungsamt.

(4) Eine Durchschrift des Zeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen sowie eine Durchschrift der Niederschrift ist der Stammdienststelle zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.