Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).
Obsolet durch Fristablauf.